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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1
Geltung der Bedingungen
1. Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. IT-EVENT (nachfolgend
“Vermieter” genannt) erfolgen ausschliesslich auf der Basis der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt). Die aktuelle
Version der AGB sind auch veröffentlicht unter: IT-EVENT.net
2. Der Vermieter
ist berechtigt, seine AGB für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit
demselben Mieter / Veranstalter jederzeit zu ändern.
3. Spätestens mit
der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Fa. IT-EVENT und dem
Kunden (nachfolgend “Mieter / Veranstalter” genannt) über die
Lieferung von Geräten und Ausrüstungen, Dienstleistungen oder
sonstigen Leistungen (nachfolgend “Mietobjekte” genannt) gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. IT-EVENT als akzeptiert.
4.
Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn IT-EVENT sie
schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf diese Formerfordernis bedarf
ebenfalls der Schriftform.
§2
Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote
der IT-EVENT sind freibleibend und unverbindlich. Erst ab dem
Zeitpunkt einer Liefervereinbarung muss sich der Vermieter
verbindlich an abgegebene Angebote halten.
2. Sämtliche
Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen bzw.
fernschriftlichen Bestätigung. Als schriftliche bzw.
fernschriftliche Bestätigung werden hierbei akzeptiert: Emails,
Briefe und Faxe. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder
Nebenabreden. Telefonische Vereinbarungen sind wirkungslos.
3.
Alle Angaben der Fa. IT-EVENT auf Internetseiten, in Prospekten,
Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, usw. sind
unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung bzw.
Liefervereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.
Der Vermieter ist berechtigt, die Ausgabe der Mietobjekte und somit
den Vertragsabschluß zu verweigern, wenn der Mieter bei Abholung
kein amtliches Dokument (z.B. Personalausweis, Führerschein) zu
seiner Identifikation vorlegen kann.
§3
Preise und Zahlungen
1. Die Preise aus
unseren Preislisten verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt.,
soweit in der Preisliste nicht anders angegeben ist.
2. Preisangaben in
Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und
stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher
nicht angekündigt werden muss.
3. Soweit nicht
anders vereinbart ist, muss der vereinbarte Mietpreis grundsätzlich
im Voraus entrichtet werden. Eventuelle Nachzahlungen sind im
Normalfall, ohne Abzug, bei der Rückgabe zu entrichten, spätestens
jedoch sieben Tage nach der Rechnungsstellung. Im Verzugsfalle muss
der Mieter / Veranstalter Zinsen in Höhe von 12% p.a. auf den
ausstehenden Betrag zahlen und trägt eventuell anfallende
zusätzliche Kosten, wie Anwaltskosten, Vollzugskosten oder
Gerichtskosten.
4. Die Rechnung
gilt erst als bezahlt, wenn der Vermieter über den Betrag frei
verfügen kann. Die Verleihfirma behält sich ausdrücklich die
Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme erfolgt hier
stets nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten
des Mieters / Veranstalters und sind sofort fällig.
5.
Alle Zahlungen haben direkt an die Fa. IT-EVENT zu erfolgen.
Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht der Verleihfirma nicht
zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln
berechtigt. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird.
§4
Veranstaltungsort
1. Der Mieter /
Veranstalter hat im Vorfeld jeder Veranstaltung für alle notwendigen
ordnungsrechtlichen Genehmigungen zu sorgen. Eventuell anfallende
GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.
2. Der
Mieter/Veranstalter versichert, dass der Anfahrtsweg zum
Veranstaltungsort gewährleistet ist. Eventuelle Sondergenehmigungen,
z.B. für die Nutzung von Fussgängerzonen oder öffentlichen Plätzen
durch Transportfahrzeuge, sind beim Strassenverkehrs oder
Ordnungsamt durch ihn zu beantragen. Entstehende Kosten trägt der
Mieter / Veranstalter, dies gilt auch bei Unterlassung.
3.
Der Einsatzort ist der Fa. IT-EVENT im Vorhinein anzuzeigen und darf
weder aufgegeben noch gewechselt werden.
§5
Rücktritt und Änderungen
1. Der Vermieter
kann jederzeit von der getroffenen Liefervereinbarung zurücktreten.
2. Der Mieter /
Veranstalter muss spätestens sieben Tage vor dem, im Liefervertrag
vereinbarten, Liefertag einen eventuellen Rücktritt von der
getroffenen Vereinbarung dem Vermieter schriftlich mitteilen.
3. Bei Rücktritten
mit einer Frist von weniger als sieben Tagen vor dem schriftlich
festgelegten Liefertag ist eine Entschädigung in Höhe von 30 % des
Auftragswertes an den Vermieter zu zahlen. Am festgelegten Liefertag
ist ein Rücktritt durch den Mieter / Veranstalter nicht möglich.
4. Der Vermieter
behält sich vor, die in der Liefervereinbarung aufgeführten Geräte
jederzeit durch gleichwertige Geräte anderer Hersteller oder
desselben Herstellers zu ersetzen.
5.
Kosten, verursacht durch Liefer und Leistungsverzögerungen des
Vermieters, die aufgrund von höherer Gewalt und von besonderen
Ereignissen eingetreten sind (hierzu gehören auch nachträglich
eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen usw.), hat der Vermieter nicht zu vertreten.
Sie berechtigen die Fa. IT-EVENT, die Lieferungen bzw. Leistungen um
die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
§6
Mietobjekte
1. Die Mietobjekte
sind und bleiben Eigentum der Fa. IT-EVENT.
2. Mit der
Entgegennahme durch den Mieter / Veranstalter (wenn Personal der
Verleihfirma die Mietobjekte aufstellt, ab dem Zeitpunkt der
Fertigstellung) gelten die Mietobjekte als mängelfrei übergeben.
3. Fallen während
einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt
aus, so haftet der Vermieter nicht für hierdurch entstandene Schäden
bzw. Kosten.
4. Die Anlagen und
Geräte sind aus Kostengründen nicht versichert. Aus diesem Grund
obliegen dem Mieter / Veranstalter besondere Sorgfaltspflichten. Der
Mieter / Veranstalter hat sicherzustellen, dass keine fremden
Personen Zugang zu den Mietobjekten haben. Auch zur Verfügung
gestellte Transportbehälter sind von Ihm einzuschliessen bzw. zu
bewachen.
5. Die Weitergabe
der Mietobjekte an Dritte ist strikt untersagt.
6. Der Mieter /
Veranstalter haftet in voller Höhe für den Verlust (z.B. durch
Diebstahl) und jegliche Beschädigung an den Mietobjekten. Dies gilt
insbesondere auch für Schäden, die durch Gäste oder durch
unsachgemässem Gebrauch verursacht werden. Dies gilt auch (ab dem
Zeitpunkt der Fertigstellung), wenn die Mietobjekte vom Personal des
Vermieters geliefert und aufgestellt wurden. Der Mieter /
Veranstalter sorgt daher für eine sachgemässe Bewachung und
Behandlung der Mietobjekte.
7. Werden die
gemieteten Mietobjekte nicht in einem ordnungsgemässen Zustand
zurückgegeben, so ist die Verleihfirma berechtigt, eine Reinigungs-
bzw. Wartungsgebühr zu erheben.
8. Für jegliche
Schäden, die durch Feuchtigkeit, mangelhaftem Strom,
Stromschwankungen oder durch Mängel an den, vom Mieter /
Veranstalter verwendeten anderen Gegenständen, Bühnen, usw.
entstehen, haftet der Mieter / Veranstalter in vollem Umfang. Die
gegenteilige Beweisführung ist vom Mieter / Veranstalter
durchzuführen.
9. Eventuelle
Schäden oder der Verlust (z.B. durch Diebstahl) von Mietobjekten ist
unverzüglich an IT-EVENT zu melden. Das Öffnen der Geräte ist strikt
verboten. Reparaturmassnahmen dürfen nur vom Personal des Vermieters
durchgeführt werden.
10. Der Mieter /
Veranstalter hat für die Sicherheit der Gäste zu sorgen. Hängende
Geräte, Hochständer, Traversen, usw. sind entsprechend von ihm zu
sichern.
11.
Notwendige Genehmigungen für den Betrieb von Geräten, wie
Funkmikrofonen, In-Ear-Monitoring-Systemen, Bühnen, usw. müssen vom
Mieter / Veranstalter bei den zuständigen Behörden beantragt werden.
Dieser trägt auch die anfallenden Kosten.
§7
Personal des Vermieters
1. Bei
unverschuldetem Personalausfall und damit verbundener Verhinderung
der Dienstausübung, wie im Falle von Krankheit, Unfall oder
Ähnlichem, haftet der Vermieter nicht für eingetretene Schäden bzw.
Kosten.
2.
Der Mieter / Veranstalter hat für eine angemessene Verpflegung des
Personals des Vermieters während der Auf und Abbauarbeiten, sowie
während der Veranstaltung zu sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, so
wird der gesetzlich festgelegte Tagessatz für Verpflegung berechnet.
§8
Rückgabe
1. Die
ausgeliehenen Mietobjekte müssen spätestens zu dem, in der
Liefervereinbarung festgelegten, Zeitpunkt zurückgegeben werden.
2. Werden die
aufgeführten Mietobjekte nicht termingerecht zum vereinbarten
Zeitpunkt bzw. Tag zurückgebracht, so fallen für jeden angefangenen
Tag (1 Tag = 24 Stunden) jeweils die gültigen Tagespauschalen der
einzelnen Mietobjekte an. Eventuell vereinbarte Paketpreise gelten
dann nicht mehr. Über abhandengekommene Geräte muss der Vermieter
unverzüglich informiert werden (auch nach den offiziellen
Öffnungszeiten). Zusätzlich hat der Mieter / Veranstalter einen
Verdacht auf Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen, sobald das Fehlen
der Geräte bemerkt wird. Alle abhandengekommenen bzw. gestohlenen
Mietobjekte müssen unverzüglich ersetzt werden.
3. Bei verspäteter
oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter / Veranstalter
ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle
Schäden einzustehen, die der Fa. IT-EVENT dadurch entstanden sind,
dass die Nachvermietung gestört oder verhindert worden ist. Der
Mieter / Veranstalter kommt zudem für alle weiteren Kosten, wie
Anwalts- und Gerichtskosten, Verwaltungsaufwand, Rückholfahrten,
Portokosten, usw. auf. Spätestens 5 Tage nach dem vereinbarten
Rückgabedatum behält sich die Fa. IT-EVENT das Recht vor, alle nicht
zurückgebrachten Geräte neu zu besorgen und die Kosten hierfür dem
Mieter / Veranstalter in Rechnung zu stellen.
4. Alle Kosten
für, vom Mieter / Veranstalter zu vertretende, Schäden werden
spätestens zum, von der Verleihfirma gesetzten, Termin fällig und
müssen dann umgehend beglichen werden.
5.
Die Rücknahme der Geräte erfolgt stets unter dem Vorbehalt der
technischen Überprüfung. Sollten Schäden erst bei einer technischen
Überprüfung (dies kann aus Zeitgründen auch mehrere Tage nach der
Rückgabe geschehen) festgestellt werden, so hat der Mieter /
Veranstalter die Kosten für festgestellte Schäden sofort nach der
Benachrichtigung zu begleichen.
§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. IT-EVENT und dem Mieter /
Veranstalter findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung. Die
deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Soweit
gesetzlich zulässig, ist Herne Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
3. Leistungs- und
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Herne.
4.
Sollte aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Punkt dieser
Vereinbarung für unwirksam erklärt werden, so bleibt die Gültigkeit
aller anderen Punkte hiervon unberührt.
Stand: 01.10.2007 |